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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Yurtsever Bedachung UG (haftungsbeschränkt)

Yurtsever Bedachungen UG · Eintrachtstraße 1 · 41751 Viersen · HRB 23335 Mönchengladbach · USt-IdNr.: DE454976792

Geschäftsführer: Sinan Yurtsever · Datum: 17.07.2025

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Anwendungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Yurtsever Bedachung UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend Auftragnehmer – und ihren Kunden – nachfolgend Auftraggeber. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

1.2 Verbraucher und Unternehmer: Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.3 Einbeziehung der AGB: Mit Vertragsschluss – spätestens jedoch mit Beginn der Ausführung der Leistung oder durch Zahlung (siehe Ziff. 2) – werden diese AGB vom Auftraggeber anerkannt. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebot und Annahme: Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich angegeben ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers annimmt. Die Annahme kann auf folgende Weisen erfolgen:

  • Schriftliche Bestätigung: Durch Bestätigung des Auftrags in Textform (z.B. per E-Mail, Messenger-Nachricht, Fax oder Brief) gegenüber dem Auftragnehmer.
  • Zahlung: Durch Bezahlung einer vom Auftragnehmer gestellten A-Konto-Rechnung (Abschlagsrechnung) vor Ausführungsbeginn. Die vorbehaltlose Zahlung einer solchen Rechnung durch den Auftraggeber gilt als Annahme des Vertragsangebots.
  • Ausführungsfreigabe: Durch ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers zur Ausführung (z.B. schriftliche Freigabe per E-Mail) und den daraufhin erfolgenden Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer. Auch in diesem Fall gilt der Vertrag als zustande gekommen.

2.2 Textform und Vertragssprache: Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z.B. E-Mail). Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Vertragssprache ist Deutsch.

2.3 Digitale Signatur: Elektronische Signaturen über anerkannte Dienste (DocuSign u. a.) erfüllen die Textform.

3. Widerrufsrecht für Verbraucher

3.1 Belehrung über Widerruf: Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Auftragnehmer wird den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und die Bedingungen des Widerrufs gesondert belehren.

3.2 Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts: Der Verbraucher nimmt zur Kenntnis, dass sein Widerrufsrecht vor Ablauf der 14-tägigen Frist erlöschen kann. Gemäß § 356 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat, nachdem der Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt, und der Verbraucher bestätigt hat, Kenntnis davon zu haben, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Eine vom Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist geleistete (An-)Zahlung gilt als eine solche ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn. In diesem Fall verliert der Verbraucher mit vollständiger Erbringung der Leistung sein Widerrufsrecht.

4. Leistungsumfang und Ausführung

4.1 Gegenstand der Leistung: Der Auftragnehmer erbringt handwerkliche Dachdeckerleistungen (z.B. Dachdecker-, Abdichtungs- oder Reparaturarbeiten) gemäß dem jeweiligen Vertrag. Planungsleistungen (etwa Architekten- oder Statikleistungen, Konstruktionsplanungen, behördliche Genehmigungen) schuldet der Auftragnehmer nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere ist der Auftragnehmer ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, eigenständig Baupläne zu erstellen oder statische Berechnungen vorzunehmen.

4.2 Ausführungsstandard: Der Auftragnehmer führt die Arbeiten fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks aus. Eventuell vereinbarte technische Spezifikationen oder Leistungsverzeichnisse werden eingehalten. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die notwendigen Mitwirkungspflichten (wie z.B. Zugänglichkeit der Baustelle, Bereitstellung von Strom/Wasser) rechtzeitig erfüllt werden.

4.3 Ausführungsfristen: Sofern Ausführungsfristen oder -termine nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart sind, gelten diese als unverbindliche Richtwerte. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z.B. Witterungseinflüsse, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, höhere Gewalt), verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen.

4.4 Versicherungspflicht: Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des Auftragnehmers für eine angemessene Bau- bzw. Bauherrenhaftpflicht-/Baustellenversicherung und weist diese nach.

5. Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Preise und Umsatzsteuer: Alle Preisangaben verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen; gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zuzüglich Umsatzsteuer.

5.2 Voraus-/Abschlagszahlungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Ausführungsbeginn eine beliebige Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, darf der Auftragnehmer die Leistung bis zum Zahlungseingang verweigern.

5.3 Fälligkeit & Zahlungsziel: Rechnungen (A-konto-, Zwischen- oder Schlussrechnungen) sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber gerät 30 Tage nach Fälligkeit automatisch in Verzug. Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszins (Verbraucher) bzw. 9 Prozentpunkte über Basiszins (Unternehmer) gem. § 288 BGB.

5.4 Einheitspreise & Leistungsanpassungen: Die kalkulierten Einheitspreise basieren auf dem bekannten Bau- und Leistungsumfang. Ergeben sich während der Ausführung technische Notwendigkeiten oder unvorhergesehene Erschwernisse (z. B. andere Holzquerschnitte, Notabdichtungen zur Schadensvermeidung), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einheitspreise ohne vorherige Zustimmung anzupassen. Der Auftragnehmer wird die Anpassung dem Auftraggeber auf Wunsch nachweisen.

5.5 Mengenberechnung: Abgerechnet werden ausschließlich die bei Fertigstellung ermittelten Mengen gem. endgültigem Aufmaß. Mehr- oder Minderleistungen werden zu den geltenden bzw. angepassten Einheitspreisen vergütet.

5.6 Stundensätze (Zeitlohnarbeiten):

TätigkeitNetto-Stundensatz
Meister110,00 €
Geselle80,00 €
Helfer55,00 €
Auszubildender30,00 €
Anfahrtspauschale bis 25 km (An- & Abfahrt)70,00 €
Anfahrtspauschale > 25 km bis 50 km120,00 €
Anfahrtspauschale > 50 kmnach Aufwand (km-/Zeitnachweis)

5.7 Verwaltungspauschale: Für unnötigen oder vom Auftraggeber verursachten Zusatz- oder Verwaltungsaufwand (z. B. wiederholte Terminverschiebungen, nicht eingehaltene Zugangszeiten, zusätzliche Dokumentations- oder Behördengänge) kann der Auftragnehmer pro Vorgang eine Pauschale von 25,00 € netto berechnen.

6. Abnahme der Werkleistung

6.1 Fertigstellungsanzeige: Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Abnahme verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung mitteilen (z.B. durch Übersendung einer Schlussrechnung oder einer ausdrücklichen Fertigstellungsanzeige in Textform). Der Auftraggeber hat daraufhin die Pflicht, die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 12 Werktage nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung), durchzuführen. Auf Verlangen ist hierüber ein Abnahmeprotokoll zu fertigen.

6.2 Ersatz der Abnahmehandlung: Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht innerhalb der Frist nach, kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen anstelle eines förmlichen Abnahmetermins die Schlussrechnung oder eine Zwischenrechnung als Nachweis der Fertigstellung stellen. Die Übersendung einer solchen Rechnung gilt als Angebot zur Abnahme der darin abgerechneten Leistungen.

6.3 Fiktive Abnahme: Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung oder Schlussrechnung wesentliche Mängel schriftlich anzeigt oder die Abnahme verweigert. Ebenso gilt die Leistung als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie ohne Vorbehalte in Gebrauch nimmt oder weiterverarbeiten lässt. Die Inbetriebnahme oder Nutzung des fertiggestellten Werkes durch den Auftraggeber (z.B. Nutzung eines reparierten Daches) steht einer Abnahmeerklärung gleich, sofern nicht ausdrücklich Mängel gerügt werden.

6.4 Wirkungen der Abnahme: Mit der Abnahme geht die Gefahr etwaiger Verschlechterungen der Leistung auf den Auftraggeber über, sofern dieser Verbraucher ist (bei Unternehmern erfolgt der Gefahrenübergang bereits mit Bereitstellung bzw. Ablieferung der Leistung am vereinbarten Ort). Ab Abnahme beginnt zudem die Gewährleistungsfrist (siehe Ziff. 7). Vorbehalte wegen bekannter Mängel muss sich der Auftraggeber bei Abnahme ausdrücklich vorbehalten; unterlässt er dies, können Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieser bekannten Mängel ausgeschlossen sein.

6.5 Zahlungsbestätigung = Abnahme: Begleicht der Auftraggeber die Schlussrechnung vollständig und rügt binnen 5 Kalendertagen keine wesentlichen Mängel schriftlich, gilt das Werk als abgenommen.

6.6 Annahmeverzug: Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder gerät in Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs auf ihn über; Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

7. Mängelansprüche (Gewährleistung)

7.1 Gewährleistungsrechte: Bei Mängeln der Werkleistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte nach § 634 BGB zu, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. Zunächst hat der Auftraggeber – nach seiner Wahl – Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen werkvertraglichen Werkerfolgs (Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und ggf. Schadensersatz verlangen, soweit diese AGB oder das Gesetz solche Ansprüche vorsehen.

7.2 Gewährleistungsfristen: Die Fristen für die Verjährung von Mängelansprüchen (Gewährleistungsfristen) richten sich nach der Art der Leistung und dem Kundenkreis:

  • Bauleistungen: Für Arbeiten an einem Bauwerk (Bauleistungen, insbesondere Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten am Gebäude) beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme. Dies gilt einheitlich für Verbraucher und Unternehmer (gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB).
  • Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten: Für Leistungen, die keine Bauwerkseigenschaft haben (z.B. Reparaturen an Dacheindeckungen, Wartungsarbeiten oder kleinere Ausbesserungen), beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Abnahme, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für solche Leistungen 1 Jahr ab Abnahme.

7.3 Keine Verkürzung bei Vorsatz etc.: Etwaige kürzere Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, oder in Fällen von Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4 Rügeobliegenheit bei Unternehmern: Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die gelieferte bzw. hergestellte Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme auf erkennbare Mängel zu untersuchen und etwaige offensichtliche Mängel spätestens binnen 7 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Unternehmer-Auftraggeber die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung in Ansehung dieser offensichtlichen Mängel als genehmigt, und Gewährleistungsrechte sind diesbezüglich ausgeschlossen. Verbraucher müssen offensichtliche Mängel zwar nicht innerhalb dieser Frist rügen, es wird jedoch empfohlen, Mängel ebenfalls möglichst frühzeitig anzuzeigen, um eine schnelle Mängelbeseitigung zu ermöglichen.

7.5 Nachbesserung: Im Gewährleistungsfall ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu überprüfen. Wird die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist oder nur unzureichend erbracht, kann der Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß Ziff. 7.1 ausüben.

7.6 Beginn der Fristen: Die Gewährleistungsfristen nach Ziff. 7.2 beginnen jeweils mit der Abnahme der Leistung (bzw. der Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teilleistungen). Sofern gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind (insbesondere bei Bauwerksarbeiten gegenüber Verbrauchern), gelten diese gesetzlichen Fristen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Verjährung unberührt.

8. Haftung

8.1 Haftungsgrundsätze: Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber in allen Fällen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch den Auftragnehmer, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden. Ebenfalls haftet der Auftragnehmer unbegrenzt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Vertreter/Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8.2 Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit (Verbraucher): Ist der Auftraggeber Verbraucher, haftet der Auftragnehmer bei einfach fahrlässiger (leicht fahrlässiger) Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) dem Grunde nach zwar, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In allen anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Auftragnehmer gegenüber Verbrauchern nicht.

8.3 Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit (Unternehmer): Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Haftung des Auftragnehmers für einfach fahrlässige Verletzungen von Pflichten – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten nicht. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung gegenüber Unternehmern auch bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.4 Haftungsausschlüsse: Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern, Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Keine Haftungsbeschränkung gilt hingegen in den Fällen der Ziffer 8.1 (unbegrenzte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden etc.).

8.5 Datenschäden: Für den Verlust von Daten oder Plänen haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, wie deren Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich gewesen wäre. Diese Haftungsbegrenzung greift nicht bei vorsätzlichem Handeln.

9. Eigentumsvorbehalt und Rechte bei Zahlungsverzug

9.1 Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Materialien, Bauteilen und Waren vor. Vor vollständiger Bezahlung darf der Auftraggeber über diese Materialien nicht verfügen, sie nicht weiterverkaufen, verpfänden oder ausbauen lassen. Vereinbarungsgemäß sollen die gelieferten Materialien auch dann im (Vorbehalts-)Eigentum des Auftragnehmers verbleiben, wenn sie mit dem Grundstück oder Bauwerk des Auftraggebers fest verbunden werden (§§ 946, 947 BGB werden insoweit abbedungen).

9.2 Zugang zum Grundstück: Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug und hat der Auftragnehmer deshalb wirksam vom Vertrag zurückgetreten, darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zutritt zum Grundstück und Gebäude zwecks Ausbau und Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien nicht verwehren. Der Auftragnehmer wird Zeitpunkt und Umfang des geplanten Ausbaus dem Auftraggeber vorher ankündigen. Weigert sich der Auftraggeber, den Zugang zu gestatten, kann der Auftragnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Etwaige durch den berechtigten Ausbau entstehende Schäden am Gewerk oder Gebäude trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruhen.

9.3 Weitere Rechte: Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie der Rücknahmeanspruch gelten unbeschadet weiterer Ansprüche des Auftragnehmers wegen Zahlungsverzuges (z.B. Schadensersatz). Eine durch den Auftragnehmer ausgesprochene Pfändung des Liefergegenstandes bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Viersen, Deutschland). Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Gerichtsstand bei Verbrauchern: Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird als Gerichtsstand ebenfalls Viersen vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. In allen anderen Fällen gelten für Verbraucher die gesetzlichen Vorschriften über die zuständigen Gerichte.

10.3 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird (d.h. die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher lebt, bleiben anwendbar).

10.4 Erfüllungs- & Zahlungsort: Viersen.

11. Verbraucherstreitbeilegung (VSBG)

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Dieses gilt als ausdrücklicher Ausschluss im Sinne von § 36 VSBG. EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

12. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, -abwicklung und Dokumentation verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Weitergabe an Dritte (Subunternehmer, Lieferanten, Steuerberater) nur soweit für die Leistung erforderlich. Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde) bleiben unberührt.

Ausführliche Datenschutzinformationen: https://www.yurtsever-bedachungen.de/datenschutz

12.1 Foto- und Videoaufnahmen: Der Auftraggeber erklärt sich mit Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung Bild- und Videoaufnahmen – einschließlich Drohnenaufnahmen – der Baustelle, des Baufortschritts sowie der fertigen Leistung zum Zwecke der Dokumentation, Qualitätssicherung, Nachweissicherung und ggf. zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen anfertigt und speichert. Ebenso erklärt sich der Auftraggeber mit der Verwendung dieser Aufnahmen für Marketingzwecke, z. B. auf der Website, auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, Facebook) oder in Referenzbroschüren, einverstanden. Personenbezogene Daten werden hierbei nicht veröffentlicht. Sollte der Auftraggeber mit der Verwendung bestimmter Aufnahmen zu Werbezwecken nicht einverstanden sein, kann er dem im Einzelfall schriftlich widersprechen.

13. Urheberrecht und Angebotsweitergabe

13.1 Urheberrecht: Alle im Rahmen der Angebotserstellung überlassenen Unterlagen, Pläne, Texte, Skizzen, Leistungsbeschreibungen und Berechnungen bleiben Eigentum der Yurtsever Bedachung UG (haftungsbeschränkt) und sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe an Mitbewerber oder zur Einholung von Vergleichsangeboten. Eine unberechtigte Weitergabe kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

13.2 Schutz von geistigem Eigentum: Die Inhalte und Ausarbeitungen in unseren Angeboten dienen ausschließlich der internen Prüfung durch den Auftraggeber und dürfen weder ganz noch auszugsweise weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem ausdrücklich und in Textform zugestimmt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages bzw. dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

14.2 Formerfordernisse: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Aufhebung des Textformerfordernisses kann ebenfalls nur in Textform erfolgen.

Letztes Update: 17. Juli 2025